Kostenübernahme für gesetzlich Versicherte
Wenn Sie bei einer Primärkasse (z.B. AOK, BKK, IKK), Sozialhilfeträger, einer Ersatzkasse (z.B. DAK, Barmer) , Freie Heilfürsorge, Bundeswehr oder andern entsprechenden Vertragskassen gesetzlich versichert sind, haben Sie die freie Wahl eines für die psychotherapeutische Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten. Sie können daher ohne Überweisung, d.h. ohne vorher einen Arzt konsultieren zu müssen, die psychotherapeutische Praxis direkt aufsuchen. Mit der Inanspruchnahme des Psychotherapeuten sind für Sie bis auf die Vorlage Ihrer Krankenversicherungskarte und die Entrichtung der Praxisgebühr von 10,-€ pro Quartal bzw. die Vorlage einer Überweisung aus dem aktuellen Quartal in der Regel keine besonderen Formalitäten verbunden. Bringen Sie diese lediglich zum Erstgespräch mit. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wickelt der Psychotherapeut direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Die Kosten der genehmigten Behandlung werden von der gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Die ersten probatorischen, d.h. vorbereitenden Sitzungen werden ebenfalls von der Kasse übernommen – auch wenn es anschließend nicht zu einer Therapie kommen sollte. Je nach Sachlage wird dann eine Kurz- (25 Sitzungen) bzw. Langzeittherapie (50 Sitzungen) beantragt. Zusätzlich müssen Sie einen Arzt Ihrer Wahl aufsuchen, der in einem förmlichen Konsiliarbericht bestätigt, dass Ihre Beschwerden, derentwegen Sie eine Psychotherapie machen wollen, keine körperlichen Ursachen haben.

Nach den probatorischen Sitzungen wird gemeinsam besprochen, ob und mit welchem Konzept eine Therapie begonnen wird. In der Regel findet dann über einen gewissen Zeitraum hinweg wöchentlich eine Therapiesitzung (50 Min.) statt – unter Umständen kann es sich als notwendig erweisen, zwischenzeitlich längere Sitzungen bzw. 2-3 Sitzungen auch einmal in kürzeren Abständen durchzuführen.
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